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Das große Unternehmer 1x1 Abschlusstechnik
auf 0 Prozent wird auf diesem Wege also nie erreicht. Da
– wie schon erwähnt – diese Abschreibung nicht mehr
zulässig ist, erspare ich Ihnen hier die weitere Beschrei-
bung.
Zu erwähnen ist aber noch die Leistungsabschreibung. Sie
findet überall dort Einsatz, wo eine Leistung gemessen
werden kann und diese Leistung auch der Maßstab für
eine Abnutzung oder Wertminderung des Anlagegutes ist.
Als Beispiel soll ein LKW dienen, der für den betrieblichen
Gütertransport eingesetzt wird. Hier kann die Abschrei-
bung nach km-Leistung bemessen sein. Geht man von
einer Gesamt-km-Leistung von 750.000 km aus, so kann
am Jahresende die Abschreibung nach gefahrenen Kilo-
metern festgelegt werden. Sind am Ende des ersten Jahres
beispielsweise 102.055 km mit dem LKW gefahren worden,
so ergibt sich folgende Rechnung bei einem Anschaffungs-
wert von 485.000 Euro:
485.000 / 750.000 * 102.055 = 65.995,56 Euro
Der Vorteil bei dieser Methode ist, dass der tatsächliche
Wertverbrauch und der buchhalterische Wertverbrauch viel
näher beieinander liegen als bei den anderen Abschreibungs-
arten. Bei der Buchung ergeben sich keine Eigenheiten.
Sofortabschreibung bei
geringwertigen Wirtschaftsgütern
Eine Besonderheit sind die sogenannten geringwertigen
Wirtschaftsgüter (GWG). Bisher konnte man diese bis zu
einem Betrag von 410 Euro sofort und direkt abschreiben.
Das hat sich nun mit der Unternehmenssteuerreform 2008
ebenfalls geändert.
§ 6 EStG
(2) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten … von ab-
nutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-
mögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, sind
im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Ein-
lage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs
in voller Höhe als Betriebsausgaben abzusetzen, wenn die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um
einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs. 1 …
für das einzelne Wirtschaftsgut 150 Euro nicht überstei-
gen. Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung
nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbe-
stimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern
des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den
Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter
technisch aufeinander abgestimmt sind. Das gilt auch,