Safety data sheet

Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang II
Überarbeitet am / Version: 25.05.2016 / 0003
Ersetzt Fassung vom / Version: 10.07.2015 / 0002
Tritt in Kraft ab: 25.05.2016
PDF-Druckdatum: 19.04.2017
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Gefahr
H222-Extrem entzündbares Aerosol. H229-Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten.
P102-Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
P210-Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen. P211-
Nicht gegen offene Flamme oder andere Zündquelle sprühen. P251-Nicht durchstechen oder verbrennen, auch nicht nach
Gebrauch.
P410+P412-Vor Sonnenbestrahlung schützen und nicht Temperaturen über 50 °C aussetzen.
Ohne ausreichende Lüftung Bildung explosionsfähiger Gemische möglich.
Naphtha (Erdöl), mit Wasserstoff behandelt, schwer
2.3 Sonstige Gefahren
Das Gemisch enthält keinen vPvB-Stoff (vPvB = very persistent, very bioaccumulative) bzw. fällt nicht unter den Anhang XIII der
Verordnung (EG) 1907/2006 (< 0,1 %).
Das Gemisch enthält keinen PBT-Stoff (PBT = persistent, bioaccumulative, toxic) bzw. fällt nicht unter den Anhang XIII der
Verordnung (EG) 1907/2006 (< 0,1 %).
ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
Aerosol
3.1 Stoff
n.a.
3.2 Gemisch
Naphtha (Erdöl), mit Wasserstoff behandelt, schwer
Registrierungsnr. (REACH)
---
Index
649-327-00-6
EINECS, ELINCS, NLP
265-150-3
CAS
64742-48-9
% Bereich
10-<20
Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP)
Flam. Liq. 3, H226
Asp. Tox. 1, H304
Natriumnitrit
Registrierungsnr. (REACH)
---
Index
007-010-00-4
EINECS, ELINCS, NLP
231-555-9
CAS
7632-00-0
% Bereich
0,1-<1
Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP)
Ox. Sol. 2, H272
Acute Tox. 3, H301
Aquatic Acute 1, H400 (M=1)
Text der H-Sätze und Einstufungs-Kürzel (GHS/CLP) siehe Abschnitt 16.
Die in diesem Abschnitt genannten Stoffe sind mit Ihrer tatsächlichen, zutreffenden Einstufung genannt!
Das bedeutet bei Stoffen, welche in Anhang VI Tabelle 3.1/3.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) gelistet sind,
wurden alle evtl. dort genannten Anmerkungen für die hier genannte Einstufung berücksichtigt.
Ist z. B. für einen Kohlenwasserstoff die Anmerkung P anzuwenden, so wurde dies für die hier genannte Einstufung bereits
berücksichtigt.
Zitat: "Anmerkung P - Die Einstufung als karzinogen oder keimzellmutagen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann,
dass der Stoff weniger als 0,1 Gewichtsprozent Benzol (EINECS-Nr. 200-753-7) enthält."
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